Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB’s)
der Firma
fulfil engineering GmbH
vertreten durch Geschäftsführer Norbert Labudda,
Werner Strasse. 47, 44388 Dortmund
Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Dortmund.
§ 1 EINLEITUNG
Für alle Verträge zwischen der fulfil engineering GmbH und Vertragspartnern gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die AGB sind Bestandteil aller Verträge, die mit der fulfil engineering GmbH geschlossen werden. Andere Abreden oder Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn fulfil engineering GmbH diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Nachfolgend wird zur Verbesserung der Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form gewählt, sie steht aber ausnahmslos für beide Geschlechter.
Werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Ungültige Bestimmungen werden durch eine Regelung ersetzt, die inhaltlich soweit möglich mit der ungültigen Bestimmung übereinstimmt.
Nebenabreden werden nur durch schriftliche Bestätigung der fulfil engineering GmbH gültig.
Die Angebote der fulfil engineering GmbH sind stets freibleibend. Als „Kostenrahmen“, „Kostenschätzung“ oder „Grobkalkulationen“ bezeichnete Angebote der fulfil engineering GmbH sind unverbindlich.
Alle zu einem Angebot gehörigen Abbildungen und Zeichnungen etc. unterliegen dem Urheberrecht der fulfil engineering GmbH. Die Weitergabe an Dritte ist nur unter ausdrücklicher Genehmigung gestattet. Individuell für den Auftraggeber erstellte Unterlagen sind insbesondere bei nicht Erteilung eines Auftrages unverzüglich und unaufgefordert an die fulfil engineering GmbH zurück zu senden. Erfolgt die unverzügliche Rücksendung nicht, behält sich die fulfil engineering GmbH das Recht vor, die Leistungen in Rechnung zu stellen.
§ 2 AUFTRAG
Der Vertrag kommt durch die Angebotsannahme des Kunden zustande. Bis dahin bleiben die Angebote der fulfil engineering GmbH unverbindlich. Bei Lieferungen ohne vorheriger schriftlicher Bestätigung gilt die Rechnung der fulfil engineering GmbH als Auftragsbestätigung.
Jeder Auftrag kommt mit den in der Bestätigung aufgeführten Inhalten zustande, sofern der Auftraggeber nicht unmittelbar nach Eingang der Auftragsbestätigung widerspricht.
Alle in Zeichnungen angegebenen Daten werden als Näherungswerte angesehen, wenn dem nicht ausdrücklich mit Toleranzangaben widersprochen wurde.
Liefertermine der fulfil engineering GmbH sind abseits von anderen Vereinbarungen als unverbindliche Angabe zu verstehen. Die fulfil engineering GmbH behält sich eine Fristverlängerung vor. Eine Ausdehnung der Frist um 4 Wochen gilt als angemessen.
Grundsätzlich gilt als Voraussetzung für die Einhaltung von Lieferfristen der rechtzeitige Eingang der vom Auftraggeber einzubringenden Unterlagen, Freigaben, etc. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert die fulfil engineering GmbH die Lieferfrist entsprechend, ein Anspruch auf Erstattung eines Verzögerungsschadens kann nicht geltend gemacht werden.
Umstände die bei Vorlieferanten der fulfil engineering GmbH zu einer deutlichen Einschränkung der Lieferfähigkeit in Qualität oder Preis führen und sich dadurch negativ auf die Abwicklung des Auftrages der fulfil engineering GmbH auswirken, berechtigen diese ebenso zum Rücktritt vom Vertrag, wie nicht zu vertretende Umstände wie höhere Gewalt. Ein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der fulfil engineering GmbH besteht nicht.
Sollte nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- und Liquiditätsverhältnisse des Auftraggebers bekannt werden, behält sich die fulfil engineering GmbH vor, vom Kaufvertrag zurückzutreten, bzw. die Zahlungskonditionen zu ändern.
Es gelten die mit der Annahme des Angebots anerkannten Zahlungsbedingungen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Kosten und Zinsen in Rechnung gestellt. Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit der Forderung ein. Weitere Mahnungen sind nicht notwendig. Die Berechnung von Mahngebühren ist der fulfil engineering GmbH erlaubt.
Die fulfil engineering GmbH behält sich das Eigentum an allen von ihr gelieferten Waren vor, bis der Auftraggeber alle Ansprüche die aus der Geschäftsbeziehung aus jedwedem Rechtsgrund entstanden sind, erfüllt hat.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Pfändungen, Beschlagnahmungen oder ähnliche Verfügungen sind der fulfil engineering GmbH unmittelbar anzuzeigen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der fulfil engineering GmbH gelieferten Produkte und Dienstleistungen unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und offene Mängel spätestens nach 5 Werktagen anzuzeigen. Erfolgen in der Zeit keine Beanstandungen, gilt die Leistung als vertragsgemäß und mangelfrei erbracht. Mängel die auch nach sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb der Frist von 5 Werktagen erkennbar waren, sind unmittelbar nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 12 Monaten anzuzeigen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist erlöschen sämtliche Ansprüche. Zur Beseitigung der Mängel hat der Auftraggeber der fulfil engineering GmbH eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Eine Verweigerung führt zur Befreiung der fulfil engineering GmbH von jeglichen Schadenersatzansprüchen.
Schadensansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei zwingender Haftung (z.B. Produkthaftgesetz). Der Schaden und Aufwendungsanspruch ist in jedem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Arbeitszeit die abseits von Gewährleistungsarbeiten zur Fehlersuche aufgewendet werden müssen, werden dem Auftraggeber im zu belegenden Umfang in Rechnung gestellt, wenn ein bemängelter Fehler nicht festgestellt werden konnte, der Auftrag während der Erfüllung zurückgezogen wurde oder der Auftraggeber den vereinbarten Termin versäumt.
§ 3 Rechnung
(1) Die Rechnungsstellung erfolgt soweit nicht anders vereinbart, umgehend nach Lieferung. Zahlungen sind unverzüglich nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig.
(2) Bei Aufträgen mit mehreren Teileinheiten oder Teillieferungen ist die fulfil engineering berechtigt, nach jeder Teillieferung Teilrechnungen zu stellen. Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Vorprozesskosten die der fulfil engineering GmbH aufgrund von Zahlungsverzug entstehen, sind ihr zu erstatten.
§ 4 Gewährleistung, Garantie und Haftung
(1) Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber innerhalb der gesetzlich vorgeschrieben Fristen vorerst nur die Mängelbehebung/Nachbesserung an der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Die fulfil engineering GmbH ist auch berechtigt den Austausch der Ware vorzunehmen.
(2) Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, etc.) sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter Eingriffe Dritter.
(3) Die vereinbarte Beschaffenheit des Liefergegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den zwischen den Parteien getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale, Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes.
§ 5 Lieferungen
Die mit der fulfil engineering GmbH vereinbarte Lieferzeit ist für den Lieferanten verbindlich.
Nach Ablauf von zwei Kalendertagen nach dem vereinbarten Liefertermin kommt der Lieferant ohne weitere Mahnung in Verzug.
Verfrühte Lieferungen, sowie Teillieferungen setzen die ausdrückliche Genehmigung der fulfil engineering GmbH voraus.
Umstände die eine fristgerechte Lieferung beeinträchtigen, sind vom Lieferanten unmittelbar an die fulfil engineering GmbH zu melden.
Bei Lieferverzug stehen der fulfil engineering GmbH die gesetzlichen Ansprüche einschließlich Schadensersatzes wegen Nichterfüllung zu. Die fulfil engineering GmbH behält sich vor, bei Lieferverzug ohne weitere Frist vom Vertrag zurückzutreten, bzw. Ansprüche auf Ersatz für den entstandenen Schaden geltend zu machen.
Lieferungen haben gegen Schäden und Verlust versichert, ordnungsgemäß gekennzeichnet, frei Haus und in angemessener Verpackung zu erfolgen, es sei denn, es wurden andere Vereinbarungen getroffen. Auf Wunsch nimmt der Lieferant die Transportverpackungen bei der Übergabe der Ware zurück.
Einer jeden Lieferung ist ein mit den Auftragsdaten versehener Lieferschein beizufügen.
Der Lieferant verschafft der fulfil engineering GmbH das Eigentum an der bestellten Ware frei von Rechten Dritter.
Ein Annahmeverzug liegt vor, wenn der Lieferant die fulfil engineering GmbH schriftlich unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Abnahme auffordert und die Lieferung für die fulfil engineering GmbH nicht ablehnbar ist.
Die Gefahr für von der fulfil engineering GmbH angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien und Geräte, an welchen vereinbarungsgemäß Eigentum übertragen werden soll, trägt der Kunde. Die Gefahr geht bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Installation, mit dem Versand und bei Lieferungen mit Aufstellung oder Installation am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb auf den Auftraggeber über.
Wird dies aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert, oder kommt es zu Annahmeverzug, geht die Gefahr ebenfalls auf den Auftraggeber über. Weiterhin gehen vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen an Geräten und sonstigen Gegenständen (zB unser Montagewerkzeug) der fulfil engineering GmbH, an welchen vereinbarungsgemäß kein Eigentum übergehen soll, zu seinen Lasten.
Alle genannten Regelungen werden von den gesetzlichen Vorschriften ergänzt.
§ 6 Ursprungsnachweise, Patente, Exportbeschränkungen
Von der fulfil engineering GmbH geforderte Ursprungsnachweise sind mit allen erforderlichen Angaben und unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Analog dazu auch umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Unterliegt eine Lieferung ganz oder teilweise den Exportbeschränkungen nach deutschem oder sonstigen Recht, setzt der Lieferant die fulfil engineering GmbH unverzüglich in Kenntnis.
Nationale und ausländische Patente sowie andere Schutzrechte Dritter dürfen durch den Bezug und die Benutzung der vom Lieferanten gelieferten Positionen nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer trägt dafür die Haftung, stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, dem Auftraggeber in einem Verletzungsverfahren beizutreten.
Die fulfil engineering GmbH ist von urheberrechtlichen Ansprüchen freigestellt. Es haftet ausschließlich der Lieferant.
§ 7 Sonstiges
Bestehende Ansprüche eines Auftragnehmers gegen die fulfil engineering GmbH bedürfen zur Abtretung oder teilweisen Abtretung an Dritte die ausdrückliche Zustimmung.
Gerichtsstand ist Gelsenkirchen. Zur Klage am Sitz des Auftraggebers ist die fulfil engineering GmbH berechtigt.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gelsenkirchen, den 26. Juli 2013